Statuten
Statuten
A. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1
Unter dem Namen «March-Ring, Gesellschaft für Volks- und Heimatkunde der Landschaft March» besteht nach Art. 60 ff Zivilgesetzbuch seit dem 10. März 1952 ein Verein mit Sitz in Lachen. Er bezweckt die Förderung der praktischen Volks- und Heimatkunde im Gebiet der Landschaft March. Der Feststellung, Erhaltung und Sammlung historisch und kulturell wertvoller Objekte der March gilt die besondere Tätigkeit des Vereins.
Art. 2
Der Vereinszweck wird angestrebt durch Mitgliederzusammenkünfte und öffentliche Versammlungen mit geeigneten Vorträgen und Demonstrationen. Der Verein strebt die Schaffung eines Heimatmuseums des Bezirkes March an. Über die gesammelten Gegenstände soll durch den Vorstand ein ständig nachzuführendes Inventar geführt werden.
Art. 3
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus
a) den Mitgliederbeiträgen
b) aus freiwilligen, privaten und öffentlichen Beiträgen.
Über sämtliche Ausgaben entscheidet der Vorstand, der an der Generalversammlung darüber Rechenschaft ablegt.
Art. 4
Der Verein bildet eine Sektion des Historischen Vereins des Kantons Schwyz. Die Mitgliedschaft beim einen Verein schliesst nicht die Zugehörigkeit zum andern in sich.
B. Mitgliedschaft
Art. 5
Der Verein besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern, die vom Vorstand aufgenommen werden.
Kollektivmitglieder können geistliche und weltliche Bebörden, Korporationen und Gesellschaften werden.
Zusatz, beschlossen an der GV 2001:
Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Diese sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Art. 6
Die Jahresbeiträge betragen:
a) mindestens Fr. 5.— für Einzelmitglieder
b) mindestens Fr. 10.— für Kollektivmitglieder.
Die Änderung des Jahresbeitrages ist Sache der Generalversammlung.
C. Organe
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsprüfer.
Art. 8
Die ordentliche Generalversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Ihr obliegen folgende Geschäfte:
a) Abnahme des Jahresberichtes
b) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
c) Abnahme der Rechnung
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer auf 3 Jahre
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Allfällige Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
Ausserordentlicherweise findet eine Generalversammlung statt, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder es verlangen oder wenn der Vorstand es als angezeigt erachtet. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich oder durch Publikation in den Lokalblättern unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte. Ihre Beschlüsse fasst die Generalversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Statuten, die Auflösung des Vereins und der Ausschluss aus dem Verein bedürfen indes drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Art. 9
Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der Bezirksrat der March kann zusätzlich zwei Mitglieder in den Vorstand abordnen. Der Vorstand konstitutiert sich selbst. Er entscheidet über alle Fragen, die ihm vorgelegt werden und die nicht in die ausschliessliche Tätigkeit der andern Organe fallen. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Art. 10
Zur Bearbeitung einzelner Forschungsgebiete kann der Vorstand nach Bedürfnis Mitarbeiter ernennen. Er regelt deren Befugnisse.
Art. 11
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Präsident und Sekretär gemeinsam, stellvertretend für den Sekretär auch der Aktuar oder der Kassier.
Art. 12
Das Vereins- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 13
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
D. Auflösung
Art. 14
Im Falle der Auflösung wird das vorhandene Vermögen nach Anordnung des Bezirksrates der March verwendet. Im Falle der Auflösung fallen die gesamte Sammlung, die Inventare und die Einrichtungen des Museums im gesamten Umfang dem Bezirk March zu. Dieser kann die Sammlung, die Inventare und die Einrichtungen einem neuen Verein mit ähnlicher Zielsetzung übertragen.
Diese Vereinsstatuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 6. Oktober 1966 in Lachen genehmigt worden.
Lachen, den 6. Oktober 1966
Für den Vorstand:
A. Bruhin, Präsident
0. Gentsch, Sekretär
Revision der Statuten anlässlich der Generalversammlung vom 7. November 2014 in Lachen.
Für den Vorstand:
Dr. med. J. Wyrsch, Präsident
M. Koller, Aktuar